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Interessen
Vereinigung der Lippischen e.V.

InteressenVereinigung der Lippischen e.V.

Mehr als nur ein "gewöhnlicher" Verein

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InteressenVereinigung der Lippischen e.V.

Interessen
Vereinigung der Lippischen e.V.

Auf natürliche Weise eine solide Gemeinschaft

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Vereinssatzung

Vereinssatzung - IVL Detmold

Die Vereinssatzung gibt die Zielsetzung des Vereins und dessen Auftrag vor.

§ 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr / Rechtsform

  1. Der Verein führt den Name InteressenVereinigung der Lippischen (IVL)
  2. Der Sitz des Vereins ist Detmold
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Detmold einzutragen

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereines ist die Vertretung der Mitgliederinteressen innerhalb und insbesondere zur Förderung der wirtschaftlichen und geschäftspolitischen Ziele der Lippischen Landes-Brandversicherungsanstalt in Detmold.Zu diesem Zweck sollen durch permanenten Meinungsaustausch und gemeinsame Aktivitäten die Qualifikation und Stärken der/des Einzelnen eingebracht und gebündelt, die Zusammenarbeit sowie gegenseitige Akzeptanz und Vertrauen innerhalb des Betriebes und zwischen den unterschiedlichen Funktionseinheiten des Hauses intensiviert und damit die Lippische nach innen und außen gestärkt werden.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sowie juristische des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitgliedes, durch Ausschluss des Mitgliedes aus den Verein, mit dem Tod des Mitgliedes bei natürlichen Personen oder der Auflösung des Mitgliedes bei juristischen Personen.
  3. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einer Woche zum Folgemonat möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Der Vorstand hat dem Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung durch Verlesung zur Kenntnis zu bringen.
  4. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliedbeitrags und / oder auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliederbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, die in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt sind.

§ 5 Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand und der Vorstand gemäß § 26 BGB.
  2. Der Gesamtvorstand besteht aus einem geschäftsführenden und einem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 4 Personen und wird von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei der 1. Vorsitzende und eine weiteres Vorstandsmitglied Gesellschafter der Lippischen Finanzdienstleistungs-GbR sein müssen. Bei Parität gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.Der Gesamtvorstand hat folgende Mitglieder:Geschäftsführender Vorstand:

    1. Vorsitzender
    2. Vorsitzender (Stellvertreter)
    Schriftführer
    Kassenwart

    Erweiterter Vorstand:

    Abteilungsleiter der Abt. HGB-Außendienst
    Abteilungsleiter der Abt. Ang.-Außendienst
    Abteilungsleiter der Abt. Ang.-Innendienst

    Der Vorstand ist berechtigt, weitere Abteilungen einzurichten. Die jeweiligen Abteilungsleiter gehören zum erweiterten Vorstand. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; der erste Vorstand wir von der Gründungsversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und Abgaben der erforderlichen Jahresabschlussunterlagen.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Aufgaben:- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
    – Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedbeitrages
    – Abberufung und Neuwahl des Vorstandes
    – Satzungsänderungen
    – Abstimmung über den beantragten Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist zwingend einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angaben der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
  3. Das Ladungsschreiben gilt einem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. Ansonsten entscheidet der Vorstand über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung. Bei einer Ablehnung steht dem Antragsteller das Recht zu, mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung dennoch auf der Tagesordnung behandeln zu lassen. Zu einem solchen Tagesordnungspunkt dürfen jedoch auf Mitgliederversammlung keine Beschlüsse gefasst werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist generell beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  6. Wahlen zu dem geschäftsführenden Vorstand sind schriftlich und geheim durchzuführen. Die Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen werden von den jeweiligen Abteilungen bestellt und in den erweiterten Vorstand entsandt. Abstimmungen sind auf Antrag geheim durchzuführen.
  7. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 Auflösung der Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Liquidator ist der Vorstand. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Vereinsmitglieder.